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eine Zwischenstation auf dem Weg zum „Rundum-Sorglospaket“

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eine Tochter der Max Schön AG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Anwendungsbereich

(1) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote durch uns einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragerteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der ersten Lieferung oder Leistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

(2) Im Verhältnis zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers finden ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen Anwendung; vorliegenden oder künftig vorgelegten AGB des Auftraggebers wird widersprochen (Abwehrklausel). Etwas anderes gilt nur, wenn wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklären.

(3) Unsere Annahme eines Angebotes bzw. einer Bestellung bedarf der Schriftform, oder der elektronischen Form im Sinne der §§ 126a, 127 BGB. Der Schriftform genügt auch die Kopie eines bei uns verbleibenden und von uns unterschriebenen Originals. Nicht der Schriftform bedürfen vollmaschinell erstellte Auftragsbestätigungen, die als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Unser Schweigen auf ein Angebot bzw. eine Bestellung stellt keine Annahme dar.

(4) Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet sich der Auftraggeber, uns unverzüglich seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen.

2. Leistung; Ort der Erfüllung

(1) Der Auftraggeber ist nur berechtigt, Ware aus unserer eigenen Produktion bzw. Leistung durch uns zu verlangen. Wir sind jedoch berechtigt, die geschuldete Lieferung oder Leistung durch Dritte erfüllen zu lassen.

(2) Erfüllungsort für die Lieferung sind Werk oder Lager.

3. Preis, Ausfuhrnachweis, Zahlung, Sicherheit

(1) Preise sind freibleibend bis zum Liefertag. Die Berechnung erfolgt zu den an diesem Tage gültigen Preisen. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, für Lieferung ab Lager zuzüglich inländischer oder ausländischer Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Zahlung hat bis zum 15. des der Lieferung ab Werk oder ab Lagerfolgenden Monats ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.

(2) Zölle, Konsulatskosten, Frachten, Versicherungsprämien und andere Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrags stehen, werden gesondert berechnet.

(3) Soll Ware umsatzsteuerfrei bezogen und ins europäische oder außereuropäische Ausland befördert werden, so hat der Auftraggeber uns die Ausfuhr binnen 30 Tagen nach Übergabe durch Belege nachzuweisen, die den Anforderungen des deutschen Umsatzsteuerrechts genügen. Anderenfalls hat der Auftraggeber die Umsatzsteuer zu zahlen.

(4) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(5) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich, sind wir berechtigt, Forderungen fällig zu stellen oder Sicherheit zu verlangen. Wir sind dann auch berechtigt, eine Einziehungsermächtigung zu widerrufen, die im Rahmen der Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware erteilt wurde. Im Verzug des Auftraggebers ist es uns gestattet, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Bei Forderungen, die älter als 60 Tage sind, erfolgt regelmäßig eine Liefersperre, bis die Forderungen ausgeglichen sind. Ebenso verhält es sich mit Kunden, die mit einem Kreditlimit seitens unserer Warenkreditversicherung versehen wurden. Lieferungen an uns nicht bekannte Firmen und Kleinsendungen unter € 30,00 erfolgen unter Abzug von 3% Skonto per Nachnahme. Im Falle eines Zahlungsverzuges wird die Gesamtforderung fällig. Versand erfolgt, wenn nicht anders festgelegt, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

(6) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der von uns bereits gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Auftraggebers zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.

(7) Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Das bedeutet, dass der Auftraggeber im Verzugsfalle Verzugszinsen in jeweils gesetzlicher Höhe, derzeit 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, als Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu zahlen hat, wenn nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird.

(8) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt, innerhalb 30Tagen netto.

(9) Skontoabzug wird nicht gewährt, wenn die Zahlung mit Wechsel erfolgt oder wenn Forderungen aus früheren Lieferungen noch nicht ausgeglichen sind.

4. Konzernverrechnung

(1) Wir dürfen mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die uns, der Max Schön AG oder denjenigen Gesellschaften, an denen die Max Schön AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, gegen den Auftraggeber zustehen. Umgekehrt sind wir berechtigt, gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Auftraggeber gegen uns oder einer in Satz 1 be2eichneten Konzerngesellschaft zusteht.

(2) Ehe Liste der in Absatz 1 genannten Konzerngesellschaften der Max Schön AG wird auf Wunsch vorgelegt werden.

(3) Auch Sicherheiten, die für uns oder eine der vorbezeichneten Gesellschaften bestehen, haften für die Forderungen dieser Gesellschaften bzw. unsere Forderungen.

5. Verpackung

Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Wird die Verpackung ausdrücklich vereinbart, so wird sie dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Jedoch können wir - unter Berechnung von Benutzungsentgelt und Pfand - Rückgabe der Verpackung verlangen.

 

6. Abnahme, Gläubigerverzug

(1) Abnahmen erfolgen grundsätzlich im Werk. Die Abnahme ist unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchzuführen. Nur werkseitige Abnahmekosten tragen wir.

(2) Eine Abnahme ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn besondere Gütevorschriften vereinbart sind.

(3) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb einer ihm von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt.

(4) Holt der Auftraggeber die Ware zum bestimmten Liefertermin nicht ab Werk/Lager ab, gerät er in Verzug. Sodann vertreten wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber schuldet Ersatz der Lagerkosten.

 

7. Versendungskauf

(1) Ist Versendung vereinbart, sind Transportmittel, Transportweg, Spediteur und/oder Frachtführer unserer Wahl überlassen.

(2) Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe an den Auftraggeber, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes.

(3) Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern, alle zur Erhaltung geeigneten Maßnahmen zu treffen und die Ware in Rechnung zu stellen. Unser Zahlungsanspruch ist in diesem Fall 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Das gilt auch, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

(4) Bei Transportschäden hat der Auftraggeber den Sachverhalt unverzüglich durch die zuständigen Stellen aufnehmen zu lassen.

 

8. Lieferzeit, Lieferverzögerung

(1) Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller zur Lieferung notwendigen Einzelheiten des Auftrages. Letzteres gilt auch für Liefertermine.

(2) Werden Pflichten des Auftraggebers - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten (wie z.B. Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches) -nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Auftraggebers entsprechend hinauszuschieben.

(3) Werden wir oder unsere Vorlieferanten durch unvorhergesehene Ereignisse (z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streik und Aussperrung, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien) - auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt -gehindert, uns obliegende Vertragspflichten zu erfüllen, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlauf-Zeit.

(4) Im Übrigen kann der Auftraggeber gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferfristen überschritten werden - grundsätzlich nur für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nur soweit erbrachte Leistungen für den Auftraggeber völlig unverwendbar sind, ist er auch insoweit zum Rücktritt berechtigt.

(5) Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadenersatzansprüche sind in dem in Ziffer 11. bestimmten Umfang ausgeschlossen.

9. Gewährleistung

(1) Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, hat er empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Entsprechende Gewährleistungsrechte bestehen nur, wenn dabei entdeckbare Mängel innerhalb von zwei Wochen danach schriftlich gerügt werden. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden.(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt - unbeschadet der §§ 478, 479 BGB - ein Jahr. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

(4) Der Auftraggeber hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Die beanstandeten Teile sind zur Feststellung unserer Gewährleistungspflicht frachtfrei zu übersenden. Bei festgestellter Ersatzpflicht werden diese Kosten vergütet.

(5) Wir kommen der Gewährleistung in erster Linie durch kostenlose Ersatzlieferung nach. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Auftraggeber uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln sind in dem in Ziffer 11 bestimmten Umfang ausgeschlossen.

(6) Stehen dem Auftraggeber gemäß § 478 BGB Rückgriffsansprüche gegen uns zu, so sind diese beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Auftraggeber geltend gemachten Gewährleistungsansprüche Dritter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solche Ansprüche - soweit tunlich - abzuwehren.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt) bis alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen den Käufer aus sämtlichen mit uns geschlossenen Geschäften insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen, bezahlt sind. Der Eigentumsvorbehalt gilt jedoch nur, solange der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die offenen Forderungen um den Faktor 1,3 nicht überschreitet. Dabei erlischt der Eigentumsvorbehalt der jeweiligen Waren in der Reihenfolge, in der die entsprechenden Kaufpreise bezahlt wurden.

(2) Bei einer Verbindung der Ware mit einer anderen beweglichen Sache entsteht (gemäß § 947 Abs. 1 BGB) Miteigentum an der Sache.

(3) Bei weiterer Veräußerung gilt die daraus entstandene Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes als im voraus abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Vorbehaltseigentümer darf die Vorbehaltsware nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

(4) Soweit die Ware im Sinne des § 950 BGB be- oder verarbeitet wird, gelten wir als Hersteller, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.

(5) Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuem Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

(6) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er seinerseits mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart.

(7) Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Ziffer 3 Abs. 6 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir dies nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

(8) Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem Auftraggeber auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Wir sind jedoch bereit, Factoring-Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem Auftraggeber endgültig zufließt und die Befriedigung unserer Forderungen nicht gefährdet ist.

(9) Bei einer Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder Pfändung von Vorbehaltsware und/oder an uns abgetretenen Forderungen, hat uns der Auftraggeber sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die uns durch die Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden kosten zu erstatten.

(10) Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Auftraggebers notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

(11) Ist der Auftraggeber mit der Zahlung von Kaufpreise in Verzug, sind wir, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedürfte, berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(12) Bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers hindeuten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware an uns u nehmen; der Auftraggeber erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung, Wechsel-, oder Scheckproteste gegen den Auftraggeber vorkommen.

11. Haftungsbeschränkungen

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich dem Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und den doppelten Auftragswert begrenzt.

(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann gilt: Unbeschadet der Gerichtsstände für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist Gerichtsstand für alle sonstigen Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, unser Gesellschaftssitz, wir können den Auftraggeber jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.

(2) Es gilt in allen Rechtsbeziehungen ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland bei Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14. Teilunwirksamkeit; Datenschutz

(1) Sollten Teile dieser AGB unwirksam sein, bleiben die Bedingungen im Übrigen in vollem Umfang wirksam.

(2) Daten aus der Geschäftsverbindung werden von den Unternehmen der Max Schön-Gruppe in Dateien gespeichert und unter den Unternehmen übermittelt. Damit erklärt sich der Geschäftspartner einverstanden.

15. Schriftformklausel

Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages sind aus Beweisgründen schriftlich vorzunehmen.

Stand: 16.09.2004

 

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